Einstellung Strafverfahren gem. § 170 Abs. 2 StPO

Verfahrenseinstellung gem § 170 StPO

Die Einstellung gemäß § 170 Abs. 2 StPO

Im Jahr 2012 wurden von den Staatsanwaltschaften in Deutschland rund 4,5 Millionen Strafverfahren erledigt. Der größte Teil dieser Erledigungen, nämlich rund 1,2 Millionen, waren „Einstellungen mangels hinreichendem Tatverdacht gem. § 170 Abs. 2 StPO“. Wenn Ihnen also die Staatsanwaltschaft mitgeteilt hat, dass Ihr Ermittlungsverfahren nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt wurde, dann sind Sie nicht alleine.

Für den Beschuldigten des Verfahrens ist die Einstellungsnachricht erst einmal eine gute Nachricht, denn für ihn ist die Sache vorbei – jedenfalls meistens. Trotzdem wirft das Schreiben der Staatsanwaltschaft mit der Einstellungsnachricht meistens eine ganze Reihe von Fragen auf. Wenn es Ihnen auch so geht und wenn Sie Informationen zur Verfahrenseinstellung gem. § 170 Abs. 2 StPO suchen, lesen Sie weiter – oder bestellen Sie die ausführliche Informationsbroschüre für nur 3,50 EUR.


Die Einstellung mangels hinreichendem Tatverdacht 

Die Einstellung des Strafverfahrens nach § 170 Abs. 2 StPO kann eine gute Nachricht oder eine schlechte Nachricht sein. Wird man als Beschuldigter eines Ermittlungsverfahrens von der Staatsanwaltschaft informiert, dass das Verfahren gem. § 170 Abs. 2 StPO eingestellt worden ist, dann kann man aufatmen: Meistens hat sich die Sache damit erledigt. Zwar entfaltet die “Einstellung mangels hinreichendem Tatverdacht” keine Rechtskraft – die Sache kann also jederzeit wieder aufgenommen werden. Das kommt in der Praxis allerdings eher selten vor. In den meisten Fällen bleibt es bei der Einstellung (mehr dazu können Sie in der Info-Broschüre zu § 170 Abs. 2 StPO lesen).

Für den Geschädigten der Tat, der die Sache angezeigt hat oder Strafantrag gestellt hat, ist das anders. Für ihn bedeutet die Nachricht, dass die Straftat von den Strafverfolgungsbehörden nicht weiter verfolgt wird – der oder die Täter werden also nicht bestraft. Allerdings muss die Einstellungsnachricht nicht unwidersprochen akzeptiert werden: Wer gleichzeitig auch Verletzter der Straftat ist, kann gegen die Einstellungsentscheidung Beschwerde einlegen und in einem zweiten Schritt auch ein Klageerzwingungsverfahren betreiben. Er hat es also in der Hand, die Entscheidung von einer höheren Dienststelle (Beschwerde) oder sogar gerichtlich (Klageerzwingung) überprüfen zu lassen.

In welchen Fällen wird nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt?

Eingeleitet werden Ermittlungsverfahren immer dann, wenn es den Anfangsverdacht dafür gibt, dass eine Straftat begangen wurde. Auslöser für das Ermittlungsverfahren ist zumeist eine Strafanzeige oder ein Strafantrag. Im Ermittlungsverfahren wird geklärt, ob tatsächlich eine Straftat begangen wurde und ob ein konkreter Täter ermittelt werden kann, dem die Tat in einem gerichtlichen Verfahren (im Strafverfahren die sogenannte „Hauptverhandlung“) nachgewiesen werden kann. Ist das der Fall, hat der Staatsanwalt verschiedene Möglichkeiten, das Verfahren fortzuführen, der gesetzliche Regelfall ist die Erhebung einer Anklage. Die Sache wird damit dem Gericht vorgelegt, es kommt zu einer Hauptverhandlung und im Falle der Verurteilung zu einer Bestrafung.

Sehr häufig ist aber genau das Gegenteil der Fall – im Ermittlungsverfahren konnte kein Beschuldigter ermittelt werden oder diesem kann die Tat nicht mit hinreichender Sicherheit nachgewiesen werden. Auch in diesen Fällen muss das Strafverfahren formal beendet werden – und zwar mit der „Einstellung mangels hinreichendem Tatverdacht gem. § 170 Abs. 2 StPO“. Eingestellt wird nach dieser Vorschrift, wenn entweder

  • schon keine Straftat begangen wurde,
  • zwar eine Straftat begangen wurde, aber kein Täter ermittelt werden konnte,
  • es eine Straftat und einen Beschuldigten gab, diesem aber die Tat nicht hinreichend sicher nachgewiesen werden konnte (zum Beispiel, weil die Beweise nicht ausreichen), oder
  • es eine Straftat und einen Beschuldigten gab, aber Prozesshindernisse einer Verurteilung im Wege stehen (zum Beispiel die Verjährung der Straftat oder ein fehlender Strafantrag bei absoluten Antragsdelikten).

In den genannten Fällen wird der Staatsanwalt (bzw. der Amtsanwalt) das Ermittlungsverfahren “mangels hinreichendem Tatverdacht” gem. § 170 Abs. 2 StPO einstellen. Die Ermittlungen sind damit beendet, die Akte wird geschlossen. Allerdings nicht in jedem Fall für immer, denn erstens kann der Geschädigte einer Tat Rechtsmittel gegen die Entscheidung einlegen, zweitens können die Ermittlungen – auch ohne Rechtsmittel – jederzeit wieder aufgenommen werden.


Wird der Beschuldigte in jedem Fall über die Einstellung informiert?

Ermittlungsverfahren können gegen einen Beschuldigten geführt werden, ohne dass er davon Kenntnis hat. Das ist zu Beginn des Verfahrens sogar der Regelfall. Zumeist erfährt man erst dann von dem Strafverfahren, wenn man als Beschuldigter zur Vernehmung geladen wird oder wenn Zwangsmaßnahmen ergehen (Durchsuchung, Haftbefehl). Wird das Verfahren eingestellt, bevor der Beschuldigte zur Vernehmung geladen wurde, dann wird er in vielen Fällen auch nicht über die Einstellung des Verfahrens informiert. § 170 Abs. 2 S. 2 StPO nennt die Fälle, in denen der Beschuldigte einen Einstellungsbescheid erhält. Es ist also durchaus möglich, Beschuldigter eines Strafverfahrens gewesen zu sein, ohne jemals davon zu erfahren! Wenn die Strafverfolgungsbehörden davon ausgehen, dass Sie keine Kenntnis von den Ermittlungen haben, werden Sie auch nicht informiert.

Was bedeutet die Einstellung für den Beschuldigten?

Das Ermittlungsverfahren hat sich erledigt! Entweder weil keine Straftat begangen wurde, oder weil dem ehemals Beschuldigten die Tat nicht mit hinreichender Sicherheit nachgewiesen werden konnte. Oder weil zwar eine Tat begangen wurde, aber ein Prozesshindernis eine Verurteilung hindern würde – zum Beispiel die Verjährung der Straftat, das Fehlen eines Strafantrages bei einem absoluten Antragsdelikt usw. Alles in allem lässt sich die Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO vergleichen mit einem “kleinen Freispruch“, wobei allerdings der Zeitpunkt ein anderer ist. Denn die Einstellung mangels hinreichendem Tatverdacht kann nur im Ermittlungsverfahren ergehen, und zwar allein durch die Staatsanwaltschaft. Ist bereits die Anklage erhoben oder sogar schon zugelassen, dann ist das Gericht zuständig – das Verfahren kann nur noch mit Urteil oder Beschluss enden. Kann dem Beschuldigten die Tat im Hauptverfahren nicht nachgewiesen werden, dann ergeht der Freispruch. Diese fehlende Nachweisbarkeit der Straftat ist es, was die Einstellung mangels hinreichendem Tatverdacht mit dem Freispruch vergleichbar macht.

Im Strafverfahren gilt die Unschuldsvermutung. Diese Vermutung wurde durch das Ermittlungsverfahren nicht berührt. Auch nach Einstellung des Verfahrens gilt der Beschuldigte also als „unschuldig“ – negative Folgen dürfen an die Einstellung deshalb nicht geknüpft werden.

Wird die Einstellung eingetragen?

In das Bundeszentralregister werden in erster Linie Verurteilungen eingetragen, also Geldstrafen oder Freiheitsstrafen. Verfahrenseinstellungen werden dort nicht eingetragen, erst recht nicht die Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO. Das polizeiliche Führungszeugnis ist ein Auszug aus dem Bundeszentralregister, abgesehen von geringfügigen Erstverurteilungen stehen im Führungszeugnis genau dieselben Eintragungen wie im Bundeszentralregister – auch im Führungszeugnis stehen deshalb keine Einstellungsentscheidungen. Allerdings gibt es weitere Register bzw. Datenbanken, in denen die Einstellungsentscheidung Eingang findet. Mehr unten in der Info-Broschüre, die Sie für 3,50 EUR bestellen können.

 


Weitere Information in der Broschüre 

 

Inhalt der Broschüre:

  • Kosten & Kostentragungspflicht nach der Einstellung
  • Eintrag im  Bundeszentralregister oder Führungszeugnis
  • Schadensersatz nach der Einstellung
  • Wiederaufnahme des Verfahrens nach Einstellung gem. § 170 Abs. 2 StPO
  • Gegenanzeige nach der Einstellung?
  • und mehr.

Den Ratgeber können Sie direkt bestellen und über Ihr Paypal-Konto oder mit Ihrer Kreditkarte bezahlen. Der Link zum herunterladen der Datei wird Ihnen sofort per E-Mail nach Abschluss des Bestellvorgangs zugeschickt. 

 

   

 

 

 

 

Erfahrungen & Bewertungen zu Albrecht Popken

Rechtsanwalt Albrecht Popken LL.M.

Rechtsanwalt Albrecht Popken ist seit 15 Jahren als Anwalt zugelassen, seit 2009 ist er in der Strafrechtskanzlei Linkhorst Popken & Kollegen in Berlin tätig. Er ist Fachanwalt für Strafrecht. Zu allen Fragen zur Verfahrenseinstellung ist Rechtsanwalt Popken der richtige Ansprechpartner für Sie.