Die Einstellung gemäß § 170 Abs. 2 StPO
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Wenn Ihr Strafverfahren nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt wurde, ist das erst einmal eine gute Nachricht. Trotzdem bleiben Fragen offen. Antworten finden Sie hier oder in der ausführlichen Informationsbroschüre, die Sie kostenlos herunterladen können.
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Die Einstellung gemäß § 170 Abs. 2 StPO
Informationen für (ehemalige) Beschuldigte eines Ermittlungsverfahrens. Vom Fachanwalt.
Was bedeutet die Einstellung gem. § 170 Abs. 2 StPO?
Die Einstellung »mangels hinreichendem Tatverdacht« erklärt
Die Einstellung eines Verfahrens nach § 170 StPO bedeutet, dass die Staatsanwaltschaft das Verfahren beendet, weil kein hinreichender Tatverdacht besteht. Der Staatsanwalt geht also davon aus, dass es im Falle einer Gerichtsverhandlung nicht zu einer Verurteilung kommen würde. Deshalb beendet er das Ermittlungsverfahren. Das kann aufgrund mangelnder Beweise, strafrechtlicher Irrelevanz des Sachverhalts oder eines Verfahrenshindernisses wie Verjährung geschehen. Die Einstellung hat grundsätzlich keine negativen Folgen für den Beschuldigten, und sie wird nicht ins Bundeszentralregister eingetragen. Eine Wiederaufnahme des Verfahrens ist jedoch möglich, wenn neue Beweise auftauchen. Der Beschuldigte wird nicht immer über die Einstellung informiert und muss seine Anwaltskosten selbst tragen.
Die Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO kann eine gute oder eine schlechte Nachricht sein. Wird man als Beschuldigter eines Ermittlungsverfahrens von der Staatsanwaltschaft informiert, dass das Verfahren gem. § 170 Abs. 2 StPO eingestellt wurde, dann kann man aufatmen: Meistens hat sich die Sache damit erledigt. Zwar entfaltet die »Einstellung mangels hinreichendem Tatverdacht« keine Rechtskraft – die Sache kann also wieder aufgenommen werden. Das kommt in der Praxis allerdings eher selten vor. In den meisten Fällen bleibt es bei der Einstellung (mehr dazu können Sie in der Info-Broschüre zu § 170 Abs. 2 StPO lesen).
Für den Geschädigten der Tat, der die Sache angezeigt oder Strafantrag gestellt hat, ist das anders. Für ihn bedeutet die Nachricht, dass die Straftat von den Strafverfolgungsbehörden nicht weiter verfolgt wird – der oder die Täter werden also nicht bestraft. Allerdings muss die Einstellungsnachricht nicht unwidersprochen akzeptiert werden: Wer gleichzeitig auch Verletzter der Straftat ist, kann gegen die Einstellungsentscheidung Beschwerde einlegen und in einem zweiten Schritt auch ein Klageerzwingungsverfahren betreiben. Er hat es also in der Hand, die Entscheidung von einer höheren Dienststelle (Beschwerde) oder sogar gerichtlich (Klageerzwingung) überprüfen zu lassen.
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In welchen Fällen wird nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt?
Eingeleitet werden Ermittlungsverfahren immer dann, wenn es den Anfangsverdacht dafür gibt, dass eine Straftat begangen wurde. Auslöser für das Ermittlungsverfahren ist zumeist eine Strafanzeige oder ein Strafantrag. Im Ermittlungsverfahren wird geklärt, ob tatsächlich eine Straftat begangen wurde und ob ein konkreter Täter ermittelt werden kann, dem die Tat in einem gerichtlichen Verfahren (im Strafverfahren die sogenannte „Hauptverhandlung“) nachgewiesen werden kann. Ist das der Fall, hat der Staatsanwalt verschiedene Möglichkeiten, das Verfahren fortzuführen, der gesetzliche Regelfall ist die Erhebung einer Anklage (praktisch wichtiger ist allerdings der Strafbefehl). Die Sache wird damit dem Gericht vorgelegt, es kommt zu einer Hauptverhandlung und im Falle der Verurteilung zu einer Bestrafung.
Häufig ist aber genau das Gegenteil der Fall – im Ermittlungsverfahren konnte kein Beschuldigter ermittelt oder diesem kann die Tat nicht mit hinreichender Sicherheit nachgewiesen werden. Auch in diesen Fällen muss das Strafverfahren formal beendet werden – und zwar mit der „Einstellung mangels hinreichendem Tatverdacht gem. § 170 Abs. 2 StPO“. Eingestellt wird nach dieser Vorschrift, wenn entweder
- schon keine Straftat begangen wurde,
- zwar eine Straftat begangen wurde, aber kein Täter ermittelt werden konnte,
- es eine Straftat und einen Beschuldigten gab, diesem aber die Tat nicht hinreichend sicher nachgewiesen werden konnte (zum Beispiel, weil die Beweise nicht ausreichen), oder
- es eine Straftat und einen Beschuldigten gab, aber Prozesshindernisse einer Verurteilung im Wege stehen (etwa die Verjährung der Straftat oder ein fehlender Strafantrag bei absoluten Antragsdelikten).
In den genannten Fällen wird der Staatsanwalt (oder der Amtsanwalt) das Ermittlungsverfahren »mangels hinreichendem Tatverdacht« gem. § 170 Abs. 2 StPO einstellen. Die Ermittlungen sind damit beendet, die Akte wird geschlossen. Allerdings nicht in jedem Fall für immer, denn erstens kann der Geschädigte einer Tat Rechtsmittel gegen die Entscheidung einlegen, zweitens können die Ermittlungen – auch ohne Rechtsmittel – jederzeit wieder aufgenommen werden.
§ 170 Abs. 2 StPO
Das Wichtigste
Was bedeutet die Einstellung für den Beschuldigten?
Das Ermittlungsverfahren hat sich erledigt! Entweder weil keine Straftat begangen wurde, oder weil dem ehemals Beschuldigten die Tat nicht mit hinreichender Sicherheit nachgewiesen werden konnte. Oder weil zwar eine Tat begangen wurde, aber ein Prozesshindernis eine Verurteilung hindern würde – unter anderem die Verjährung der Straftat oder das Fehlen eines Strafantrages bei einem absoluten Antragsdelikt.
Alles in allem lässt sich die Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO vergleichen mit einem »kleinen Freispruch«, wobei allerdings der Zeitpunkt ein anderer ist. Denn die Einstellung mangels hinreichendem Tatverdacht kann nur im Ermittlungsverfahren ergehen, und zwar alleine durch die Staatsanwaltschaft. Ist bereits die Anklage erhoben oder sogar schon zugelassen, dann ist das Gericht zuständig – das Verfahren kann nur noch mit Urteil oder Beschluss enden.
Kann dem Beschuldigten die Tat im Hauptverfahren nicht nachgewiesen werden, dann ergeht der Freispruch. Diese fehlende Nachweisbarkeit der Straftat ist es, was die Einstellung mangels hinreichendem Tatverdacht mit dem Freispruch vergleichbar macht.
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Bewertungen zum PDF-Ratgeber
Vermisst habe ich nichts, denn es war alles mehr als sehr umfassend erklärt. Besser geht es doch gar nicht.
Kann jetzt besser schlafen. Dankeschön
Super. Danke
Sehr hilfreich waren Ihre Darlegungen „Kosten …“ und „Privatklage …“. Sie ersparen mir viel Zeit und unnötiges Geld. … Sie haben mir sehr geholfen. Vielen Dank
Die Broschüre ist klar verständlich, auch für „normale“, nicht der Juristerei zugetane Menschen.
Die Broschüre ist sehr gut und übersichtlich gestaltet. Ich konnte mich in kurzer Zeit mit der Rechtslage vertraut machen. Vielen Dank für die hervorragende Information.
Ich habe in der Broschüre nichts vermisst, alle meine Fragen wurden ausreichend beantwortet.
Weiter so.
Sehr gut und einfach erklaert.
Klar und deutlich alle offene Fragen beantwortet, bin sehr zufrieden. Danke
ICH BIN DANKBAR FÜR DIESE BROSCHÜRE
Bin selber Jurist, jedoch kein Strafrechtler und brauchte eine kompetente Kurzinfo. Sie haben mir da sehr gut weitergeholfen. Chapeau!
Das war etwas was auch Nichtjuristen verstehen können. Danke
Ihre Broschüre war sehr aufschlussreich und für meine Endscheidungsfindung anlässlich eines Erörterungsgespräche mit meinem Verteidiger in einer Verkehrsunfallangelegenheit absolut hilfreich.
Hat mir sehr geholfen – es ist super das Umfeld des Kernsachverhaltes erläutert. Mit diesen Informationen kann ich sehr gut weiter arbeiten. Danke, sollte ich noch einmal eine Frage haben, lande ich garantiert wieder hier. Gruß nach Berlin!
Meine spezielle Frage wurde durch diese Broschüre beantwortet. Vielen Dank.
Ausführlich und gut verständlich, hat mir geholfen
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