Die Einstellung gemäß § 170 Abs. 2 StPO

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Die Einstellung gemäß § 170 Abs. 2 StPO

Informationen für (ehemalige) Beschuldigte eines Ermittlungsverfahrens. Vom Fachanwalt.

Im Jahr 2012 wurden von den Staatsanwaltschaften in Deutschland rund 4,5 Millionen Strafverfahren erledigt. Der größte Teil dieser Erledigungen, nämlich rund 1,2 Millionen, waren „Einstellungen mangels hinreichendem Tatverdacht gem. § 170 Abs. 2 StPO“. Wenn Ihnen die Staatsanwaltschaft mitgeteilt hat, dass Ihr Ermittlungsverfahren nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt wurde, dann sind Sie nicht alleine.

Für den Beschuldigten des Verfahrens ist die Einstellungsnachricht erst einmal eine gute Nachricht, denn für ihn ist die Sache vorbei – jedenfalls meistens. Trotzdem wirft das Schreiben der Staatsanwaltschaft mit der Einstellungsnachricht meistens eine ganze Reihe von Fragen auf. Wenn es Ihnen auch so geht und wenn Sie Informationen zur Verfahrenseinstellung gem. § 170 Abs. 2 StPO suchen, lesen Sie weiter – oder fordern Sie die ausführliche Info-Broschüre. Kostenlos zum Download.

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Was bedeutet die Einstellung gem. § 170 Abs. 2 StPO?

Die Einstellung »mangels hinreichendem Tatverdacht« erklärt

Die Einstellung eines Verfahrens nach § 170 StPO bedeutet, dass die Staatsanwaltschaft das Verfahren beendet, weil kein hinreichender Tatverdacht besteht. Der Staatsanwalt geht also davon aus, dass es im Falle einer Gerichtsverhandlung nicht zu einer Verurteilung kommen würde. Deshalb beendet er das Ermittlungsverfahren. Das kann aufgrund mangelnder Beweise, strafrechtlicher Irrelevanz des Sachverhalts oder eines Verfahrenshindernisses wie Verjährung geschehen. Die Einstellung hat grundsätzlich keine negativen Folgen für den Beschuldigten, und sie wird nicht ins Bundeszentralregister eingetragen. Eine Wiederaufnahme des Verfahrens ist jedoch möglich, wenn neue Beweise auftauchen. Der Beschuldigte wird nicht immer über die Einstellung informiert und muss seine Anwaltskosten selbst tragen.

Die Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO kann eine gute oder eine schlechte Nachricht sein. Wird man als Beschuldigter eines Ermittlungsverfahrens von der Staatsanwaltschaft informiert, dass das Verfahren gem. § 170 Abs. 2 StPO eingestellt wurde, dann kann man aufatmen: Meistens hat sich die Sache damit erledigt. Zwar entfaltet die »Einstellung mangels hinreichendem Tatverdacht« keine Rechtskraft – die Sache kann also wieder aufgenommen werden. Das kommt in der Praxis allerdings eher selten vor. In den meisten Fällen bleibt es bei der Einstellung (mehr dazu können Sie in der Info-Broschüre zu § 170 Abs. 2 StPO lesen).

Für den Geschädigten der Tat, der die Sache angezeigt oder Strafantrag gestellt hat, ist das anders. Für ihn bedeutet die Nachricht, dass die Straftat von den Strafverfolgungsbehörden nicht weiter verfolgt wird – der oder die Täter werden also nicht bestraft. Allerdings muss die Einstellungsnachricht nicht unwidersprochen akzeptiert werden: Wer gleichzeitig auch Verletzter der Straftat ist, kann gegen die Einstellungsentscheidung Beschwerde einlegen und in einem zweiten Schritt auch ein Klageerzwingungsverfahren betreiben. Er hat es also in der Hand, die Entscheidung von einer höheren Dienststelle (Beschwerde) oder sogar gerichtlich (Klageerzwingung) überprüfen zu lassen.

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Ratgeber zur Einstellung

In welchen Fällen wird nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt?

Eingeleitet werden Ermittlungsverfahren immer dann, wenn es den Anfangsverdacht dafür gibt, dass eine Straftat begangen wurde. Auslöser für das Ermittlungsverfahren ist zumeist eine Strafanzeige oder ein Strafantrag. Im Ermittlungsverfahren wird geklärt, ob tatsächlich eine Straftat begangen wurde und ob ein konkreter Täter ermittelt werden kann, dem die Tat in einem gerichtlichen Verfahren (im Strafverfahren die sogenannte „Hauptverhandlung“) nachgewiesen werden kann. Ist das der Fall, hat der Staatsanwalt verschiedene Möglichkeiten, das Verfahren fortzuführen, der gesetzliche Regelfall ist die Erhebung einer Anklage (praktisch wichtiger ist allerdings der Strafbefehl). Die Sache wird damit dem Gericht vorgelegt, es kommt zu einer Hauptverhandlung und im Falle der Verurteilung zu einer Bestrafung.

Häufig ist aber genau das Gegenteil der Fall – im Ermittlungsverfahren konnte kein Beschuldigter ermittelt oder diesem kann die Tat nicht mit hinreichender Sicherheit nachgewiesen werden. Auch in diesen Fällen muss das Strafverfahren formal beendet werden – und zwar mit der „Einstellung mangels hinreichendem Tatverdacht gem. § 170 Abs. 2 StPO“. Eingestellt wird nach dieser Vorschrift, wenn entweder

  • schon keine Straftat begangen wurde,
  • zwar eine Straftat begangen wurde, aber kein Täter ermittelt werden konnte,
  • es eine Straftat und einen Beschuldigten gab, diesem aber die Tat nicht hinreichend sicher nachgewiesen werden konnte (zum Beispiel, weil die Beweise nicht ausreichen), oder
  • es eine Straftat und einen Beschuldigten gab, aber Prozesshindernisse einer Verurteilung im Wege stehen (etwa die Verjährung der Straftat oder ein fehlender Strafantrag bei absoluten Antragsdelikten).

In den genannten Fällen wird der Staatsanwalt (oder der Amtsanwalt) das Ermittlungsverfahren »mangels hinreichendem Tatverdacht« gem. § 170 Abs. 2 StPO einstellen. Die Ermittlungen sind damit beendet, die Akte wird geschlossen. Allerdings nicht in jedem Fall für immer, denn erstens kann der Geschädigte einer Tat Rechtsmittel gegen die Entscheidung einlegen, zweitens können die Ermittlungen – auch ohne Rechtsmittel – jederzeit wieder aufgenommen werden.

§ 170 Abs. 2 StPO

Das Wichtigste

Keine Rechtskraft

Ein nach § 170 StPO eingestelltes Verfahren kann wieder aufgenommen werden.

Geschädigter hat Rechtsmittel

Der Geschädigte kann die Einstellung mit der Beschwerde angreifen.

Kein Eintrag im BZR

Einstellungen werden nicht im BZR und nicht im Führungszeugnis eingetragen.

Benachrichtigung

In der Regel wird der Beschuldigte über die Einstellung informiert.

Keine Begründung

Benachrichtigungen über die Einstellung an den Beschuldigten werden nicht begründet.

Keine Kosten

Dem Beschuldigten können keine Kosten auferlegt werden.

Was bedeutet die Einstellung für den Beschuldigten?

Das Ermittlungsverfahren hat sich erledigt! Entweder weil keine Straftat begangen wurde, oder weil dem ehemals Beschuldigten die Tat nicht mit hinreichender Sicherheit nachgewiesen werden konnte. Oder weil zwar eine Tat begangen wurde, aber ein Prozesshindernis eine Verurteilung hindern würde – unter anderem die Verjährung der Straftat oder das Fehlen eines Strafantrages bei einem absoluten Antragsdelikt.

Alles in allem lässt sich die Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO vergleichen mit einem »kleinen Freispruch«, wobei allerdings der Zeitpunkt ein anderer ist. Denn die Einstellung mangels hinreichendem Tatverdacht kann nur im Ermittlungsverfahren ergehen, und zwar alleine durch die Staatsanwaltschaft. Ist bereits die Anklage erhoben oder sogar schon zugelassen, dann ist das Gericht zuständig – das Verfahren kann nur noch mit Urteil oder Beschluss enden.

Kann dem Beschuldigten die Tat im Hauptverfahren nicht nachgewiesen werden, dann ergeht der Freispruch. Diese fehlende Nachweisbarkeit der Straftat ist es, was die Einstellung mangels hinreichendem Tatverdacht mit dem Freispruch vergleichbar macht.


FAQs zur Einstellung

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Einstellung

Was bedeutet die Einstellung?

Genaue Erläuterungen zur Einstellung mangels hinreichendem Tatverdacht. Ohne Juristendeutsch.

Folgen

Folgen der Einstellung

Bundeszentralregister, Führungszeugnis, andere Folgen der Einstellung verständlich erläutert.

Gegenanzeige

Gegenanzeige – ja oder nein?

Was ist mit einer Gegenanzeige gegen den Anzeigeerstatter? Sinnvoll oder nicht?

Zivilverfahren

Folgen für Zivilverfahren

Welche Bedeutung hat die Einstellung für Ansprüche wegen Schadensersatz oder Schmerzensgeld?

Benachrichtigung

Wer wird benachrichtigt?

Wer wird benachrichtigt? Was ist mit der Begründung der Einstellungsentscheidung?

Schadensersatz

Kosten, Schadensersatz

Wer trägt die Kosten? Erstattung? Was ist mit Verfahrenskosten? Anwaltskosten? Schadensersatz?

Rechtskraft

Endgültig? Rechtskraft?

Ist die Entscheidung endgültig? Wiederaufnahme möglich? Was ist mit Rechtsmitteln?

Beschwerde

Privatklage, Beschwerde

Was bedeutet Verweis auf den Privatklageweg? Beschwerde? Klageerzwingung?

Akteneinsicht

Akteneinsicht?

Kann man nach Abschluss der Sache noch Akteneinsicht beantragen? Wenn ja, wie? 


FAQs zum Ratgeber

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Was andere Leser sagen

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